Satzung
des “Schlittschuh – Club Schöffelding e. V.“
mit eingearbeiteten Änderungen vom 22.04.2005 und 27.05.2011
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Schlittschuh – Club Schöffelding e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schöffelding und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landsberg am Lech eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der Ausübung des Sports, insbes. Eishockey, Wintersport und sonstige sportliche Aktivitäten
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und zwar für:
- a) Aktive Mitglieder: Ordentliches Mitglied, wahlberechtigt, berechtigt für vereinsinterne Vergünstigungen. (z.B.: Skifahrten)
- b) Passive Mitglieder: Ordentliches Mitglied, wahlberechtigt, nicht berechtigt für vereinsinterne Vergünstigungen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem Sportwart (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den Kassier und den Sportwart jeweils zu zweit vertreten.
- Im Innenverhältnis gilt: Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte für den laufenden Spiel- u. Geschäftsbetrieb mit einem Geschäftswert bis zu EURO 3000,- (i.W. dreitausend) der Vorstand, für Beträge darüber hinaus die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahreshalbjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinmitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies beantragt wird.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mind. zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Katholischen Burschenverein Schöffelding, sofern dieser als gemeinnützig anerkannt ist, sonst aber an die Gemeinde Windach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.09.1983 beschlossen.
Die Neufassungen der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlungen am 22.04.2005 und 27.05.2011 beschlossen.
Die Satzung trat mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.